Korrekte Versteuerung von Kryptowährungen
- 3. Mai 2023
- Posted by: Julia
- Categories: Kryptowährungen, Steuern


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Durch die immerwährende Präsenz der Kryptowährungen in der Schweiz sind die Anfragen zur korrekten Versteuerung von Kryptowährungen angestiegen.
Mit diesem Artikel möchten wir Ihnen eine Stütze zur Versteuerung von Kryptowährungen bieten und fassen einige Punkte der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) bezüglich Kryptowährungen und Steuern zusammen. Bitte beachten Sie, dass der Blogbeitrag auf den Informationen vom 14. Dezember 2021 basiert.
Grundsätzlich gilt für nicht gewerbliche Anleger folgendes:
Die Kryptowährungen sind als bewegliche und bewertbare Sache deklariert worden, weshalb sie unter die Rubrik Vermögenswerte fallen und somit der Vermögenssteuer unterliegen.
Wie bei anderen Vermögenswerten, wie beispielsweise Wertschriften, zählt der Jahresendkurs der Kryptowährung für die Steuerwerte. Da die Kurse von Kryptowährungen jedoch nicht auf allen Handelsplattformen einheitlich sind, erstellt die ESTV gegen Jahresende eine Liste mit den durchschnittlichen Jahresendsteuerkursen von einigen ausgewählten Kryptowährungen. (ESTV, 14.12.2021, S.3–4) Unter dem Verzeichnis Vermögenswerte können Sie Ihre Kryptowährungen gemäss dem ermittelten Jahresendkurs angeben.
Die Liste der Jahresendsteuerkursen 2022 von Kryptowährungen finden Sie im Dokument Devisen – Banknoten auf der letzten Seite: https://www.ictax.admin.ch/extern/de.html#/ratelist/2022
Aktivitäten wie beispielsweise Staking qualifizieren sich als Ertrag aus beweglichem Vermögen (Art. 20 Abs.1 DBG) und verhalten sich steuertechnisch ähnlich wie wiederkehrenden Zinsen und werden ebenfalls auf dem Konto versteuert.
Spezialfälle bilden aktives Mining oder auch Airdrops, diese und unter welchen Umständen man zum gewerblichen Anleger eingestuft wird, führen wir nachfolgend gerne für Sie aus. (ESTV, 14.12.2021, S.4–5)
Wann wird man zum gewerblichen Anleger und welche Veränderungen bringt das mit sich?
Die Steuerbehörde prüft jeweils anhand fünf Kriterien, ob eine Einstufung zum gewerblichen Anleger vorliegt. Solange alle der nachfolgenden Kriterien erfüllt sind, wird man nicht als gewerblicher Anleger eingestuft. Bei der Erfüllung einzelner Kriterien wird von Fall zu Fall abgewogen, ob eine Umteilung zum gewerblichen Anleger erfolgen muss. Die folgenden fünf Kriterien wurden aus der Liste der ESTV (27.07.2012) aus dem Kreissschreiben Nr. 36 der Seite 3 entnommen:
- «Die Haltedauer der veräusserten Wertschriften beträgt mindestens 6 Monate.
- Das Transaktionsvolumen (entspricht der Summe aller Kaufpreise und Verkaufserlöse) pro Kalenderjahr beträgt gesamthaft nicht mehr als das Fünffache des Wertschriften- und Guthabenbestands zu Beginn der Steuerperiode.
- Das Erzielen von Kapitalgewinnen aus Wertschriftengeschäften bildet keine Notwendigkeit, um fehlende oder wegfallende Einkünfte zur Lebenshaltung zu ersetzen. Das ist regelmässig dann der Fall, wenn die realisierten Kapitalgewinne weniger als 50% des Reineinkommens in der Steuerperiode betragen.
- Die Anlagen sind nicht fremdfinanziert oder die steuerbaren Vermögenserträge aus den Wertschriften (wie z.B. Zinsen, Dividenden, usw.) sind grösser als die anteiligen Schuldzinsen.
- Der Kauf und Verkauf von Derivaten (insbesondere Optionen) beschränkt sich auf die Absicherung von eigenen Wertschriftenpositionen.»
Treffen nun einige Kriterien zu, kann es sein, dass man als gewerbsmässiger Kryptohändler eingestuft wird. Dies hat zur Folge, dass die erwirtschafteten Kapitalgewinne sowohl durch Abgaben an die AHV gekürzt werden als auch der progressiven Einkommenssteuer unterliegen. Im Falle von Kapitalverlusten können diese jedoch bei der Steuer geltend gemacht werden, was bei nicht gewerbsmässigen Anlegern nicht möglich ist. (ESTV, 27.07.2012, S. 6–7)
Selbstständige Erwerbstätigkeit und Einkommenssteuer bei Kryptowährungen
Für Kryptowährungen, die auf Proof of Work basieren, ist Mining wesentlich. Aktives Mining ist der selbstständigen Erwerbstätigkeit unterstellt und muss deshalb als steuerbares Einkommen versteuert werden. Bei selbstständiger Erwerbstätigkeit fallen AHV-Beiträge an, dafür können berufsmässig begründete Kosten als Abzug deklariert werden. Ebenso fallen Airdrops unter die Rubrik der Einkommenssteuer. Airdrops sind kurz gesagt, Tokens, die einem gratis zugeteilt werden. Ab dem Zeitpunkt der Zuteilung muss deren Verkehrswert als Ertrag aus beweglichem Vermögen der Einkommenssteuer angegeben werden. (ESTV, 14.12.2021, S.5)
Genauere Handhabung von Zahlungs-Token, Anlage-Token und Nutzungs-Token finden Sie im untenstehenden Quellenverzeichnis. Dieses Schreiben dient als Informationszweck und ersetzt keine Steuerberatung.
Disclaimer
Obwohl wir uns bemüht haben, die Informationen in diesem Artikel sorgfältig zu recherchieren und zu überprüfen, sind die Blogbeiträge weder ein Angebot noch eine Aufforderung zum Kauf oder Verkauf von Anlage- oder anderen spezifischen Produkten und kann eine persönliche Beratung durch einen Finanz-, Rechts- und/oder Steuerberater nicht ersetzen. Die Inhalte in diesem Beitrag dienen der allgemeinen Information und stellen somit keine Anlageberatung dar. Für Entscheidungen, welche auf Basis von Informationen in diesem Blogbeitrag getätigt wurden, kann keinerlei Haftung übernommen werden.
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